AG Berlin-Tiergarten: „Quotenmigrantin der SPD“ und „islamische Sprechpuppe“ keine Beleidigung

Sawsan Chebli. Bild: Pelz / CC BY-SA (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat einen ehemaligen Polizisten vom Vorwurf der Beleidigung der Berliner Staatssekretärin Sawsan Chebli (SPD) freigesprochen. Dieser hatte Sawsan in einem Video als „Quotenmigrantin der SPD“ und „islamische Sprechpuppe“ bezeichnet. Die erste Äußerung sei unproblematisch zulässig, so das Gericht. Die zweite Äußerung sei im Rahmen ihres Kontextes noch keine Beleidigung. Der Angeklagte hatte im Prozess erklärt, dass er die SPD-Politikerin dafür kritisieren wollte, dass sie über Twitter nahezu ausschließlich Tweets anderer weiterleite. Das Amtsgericht kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, das bereits 1958 die Meinungsfreiheit als für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend bezeichnet hat. Erst die Meinungsfreiheit ermögliche die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement sei. Die Meinungsfreiheit sei deshalb, so das höchste deutsche Gericht, in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt. In der Folgezeit hob das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage dieser Entscheidung immer wieder Strafurteile auf. So seien etwa die Äußerung „Soldaten sind Mörder“ oder der Vorwurf der Geistesverwandtschaft des damaligen Kanzlerkandidaten Strauß zu Nazis von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch in jüngerer Zeit hat das Gericht diese Rechtsprechung bestätigt. So hob das Gericht Strafurteile wegen der Bezeichnung eines Polizisten als Spanner ebenso auf wie die Verurteilung eines Strafverteidigers, der eine Staatsanwältin als dahergelaufen und durchgeknallt bezeichnet hatte.
Bild: Pelz / CC BY-SA (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)

Schily obsiegt vor Gericht gegen Özdemir

Cem Özdemir

Werturteile sind in unserer Gesellschaft durch die Meinungsfreiheit weitgehend geschützt. Keinen Schutz genießen jedoch falsche Tatsachenbehauptungen. Dies musste der Vorsitzende der Grünen, Cem Özdemir, vor dem Landgericht München erfahren. Der ehemalige Innenminister Otto Schily hatte Özdemir wegen einer falschen Tatsachenbehauptung verklagt. Dieser hatte nämlich in einem Vorwort zu einem Buch über die NSU-Morde folgendes behauptet: „Ein terroristischer Hintergrund wurde bereits einen Tag nach dem Anschlag ausgeschlossen – von keinem geringeren als dem damaligen Bundesinnenminister Otto Schily.“ Tatsächlich hatte Schily nach dem Nagelbombenanschlag in der Keupstraße in Köln auf einer Pressekonferenz folgendes gesagt: „Die Erkenntnisse, die unsere Sicherheitsbehörden bisher gewonnen haben, deuten nicht auf einen terroristischen Hintergrund, sondern auf ein kriminelles Milieu, aber die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, so dass ich eine abschließende Beurteilung dieser Ereignisse jetzt nicht vornehmen kann.“ Auch wenn diese Aussage suggeriert, es habe sich nicht um einen Terrorakt gehandelt, hat Schily einen solchen Hintergrund nicht ausgeschlossen. Das Landgericht München gab deshalb der Klage statt.

Bild: Deutscher Bundestag/Achim Melde

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte fällt weitreichende und aufsehenerregende Entscheidung zur Meinungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine spektakuläre Entscheidung zur Meinungsfreiheit gefällt, die in den Mitgliedstaaten der Konvention, zu denen Deutschland gehört, weitreichende Folgen haben dürfte. Ein türkischer Politiker hatte im Jahr 2005 bei mehreren Konferenzen in der Schweiz die Charakterisierung der Massaker an Armeniern während des Osmanischen Reiches im Jahre 1915 als internationale Lüge bezeichnet. Er wurde daraufhin im Jahre 2007 in der Schweiz wegen Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hierin sieht das Gericht einen Verstoß gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit. Die freie und offene Diskussion unterscheide eine Demokratie von totalitären und diktatorischen Regimen. Deshalb müsse auch bei sensiblen Fragen der Meinungsfreiheit Vorrang eingeräumt werden. Dies gelte insbesondere im Bereich der Geschichtsschreibung, die grundsätzlich umstritten sei und die sich deshalb nicht für objektive und absolute Wahrheiten oder definitive Schlussfolgerungen eigne. Man müsse aufpassen, so das Gericht, dass die Meinungsfreiheit nicht durch Sanktionen unterdrückt werde und die Bürger davon abgehalten werden, sich kritisch zu äußern.

Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für die Schweiz, sondern auch für Frankreich. Dort hatte es im Jahre 2012 eine heftige Diskussion darüber gegeben, ob man die Leugnung des Völkermordes an den Armeniern strafbewehrt verbieten darf. Auch in Deutschland verbietet das Strafgesetzbuch etwa in den §§ 90a und 130 das Äußern bestimmter Meinungen und stellt sie unter Strafe. Man darf gespannt sein, ob die staatlichen Organe in Deutschland diese Rechtsprechung aufgreifen und der Meinungsfreiheit als das für eine Demokratie schlechthin konstituierende Grundrecht wieder mehr Gewicht einräumen.